• Seit Wochen wird im Netz infrage gestellt, ob der Virologe Christian Drosten seinen Doktortitel zu Recht trägt.
  • Diverse Blogartikel konstruieren vermeintliche Fehler im Promotionsverfahren.
  • Die Goethe-Universität Frankfurt widerspricht jedoch öffentlich und betont, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist.
Diese Kolumne stellt die Sicht von CORRECTIV.Faktencheck - Fakten für die Demokratie und Till Eckert dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Mit irreführenden Behauptungen werden derzeit gezielt Zweifel an der Dissertation des Virologen Christian Drosten gestreut. Es wird unter anderem suggeriert, die Doktorarbeit des Leiters des Instituts für Virologie der Berliner Charité sei nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Nach Recherchen von CORRECTIV.Faktencheck gibt es jedoch keine Belege dafür.

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Die Goethe-Universität Frankfurt, an der Drosten promovierte und 2003 seinen Doktortitel erhielt, spricht von "gezielten Falschbehauptungen". In einer Stellungnahme vom 15. Oktober schrieb sie: "Es bestehen – auch nach mehrfacher Überprüfung – keine Zweifel daran, dass das Promotionsverfahren des Herrn Prof. Dr. Drosten ordnungsgemäß durchgeführt wurde."

Drostens Dissertation 17 Jahre lang nicht veröffentlicht?

Eine der Behauptungen, die von verschiedenen Blogs (hier und hier) verbreitet wurde, lautet, die Dissertation von Drosten sei 17 Jahre lang nicht veröffentlicht worden und erst 2020 aufgetaucht. Das ist irreführend: Laut der Goethe-Universität lagerte seit Jahren eine "allgemein zugängliche Originalkopie" der Dissertation im Archiv der Universität.

Es stimmt, dass die Dissertation erst 2020 in den Bestand der Frankfurter Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek aufgenommen wurde. Aus einem simplen Grund: Es sei 2020 vermehrt zu Anfragen bezüglich Drosten und seiner Dissertation gekommen. Deshalb habe man mehr Exemplare zur Verfügung gestellt.

Als Reaktion auf den Vorwurf, das sei "unüblich" oder entspreche nicht den Standards, schreibt die Universität: "Nach der damals geltenden Promotionsordnung war keine Abgabe von Pflichtexemplaren an die Universitätsbibliothek sowie die DNB erforderlich. Für die Erfüllung der geltenden Regularien der Promotionsordnung war die Abgabe von Pflichtexemplaren im Dekanat des Fachbereichs Medizin ausreichend. Der fristgerechten Abgabe von Pflichtexemplaren ist Herr Drosten nachweislich nachgekommen."

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Fehlender Revisionsschein?

Eine weitere irreführende Behauptung bezieht sich auf das Fehlen eines Revisionsscheins für die Dissertation. In einem Artikel des Blogs Corona Transition vom 27. November wird behauptet, der Sprecher der Goethe-Universität habe bezüglich des Verfahrens "eine Falschaussage" eingeräumt. Mit dem Revisionsschein fehle angeblich "der endgültige Beleg für die fristgemäße Abgabe der Dissertation".

Uni-Sprecher Olaf Kaltenborn hatte in einer E-Mail an einen Bürger geschrieben, dass Drosten die Promotionsurkunde "nach Abgabe des Revisionsscheins an das Dekanat" erhalten habe. Diese Aussage korrigierte er später: Es gebe keinen Revisionsschein. Der Blog Corona Transition konstruiert daraus erneut Fehler im Ablauf des Promotionsverfahrens.

Ein Revisionsschein war laut Universität jedoch in diesem Fall nicht nötig.

Mediziner Christian Drosten brauchte keinen Revisionsschein

Ein solcher Schein ist laut Universität eine letzte Bescheinigung des Betreuers einer Dissertation, dass gegen die Veröffentlichung keine Bedenken bestehen. Ein Revisionsschein wird zum Beispiel in den "Wegweisern für die Promotion" der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt erwähnt.

Christian Drosten promovierte jedoch am Fachbereich Medizin. Dort wird in der Promotionsordnung kein Revisionsschein erwähnt. Das trifft sowohl auf die Ordnung von 1997 zu, die galt, als Drosten promovierte, als auch auf die aktuelle Fassung von 2014.

Uni-Sprecher Kaltenborn schrieb CORRECTIV auf Nachfrage: Nach einer Überprüfung sei erkennbar geworden, dass laut der Promotionsordnung "die Abgabe eines Revisionsscheines zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nicht vorgesehen war" und ein solcher Schein daher nicht existiert. Dies habe "für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens jedoch keinerlei Bedeutung".

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